Regierung beschließt Grundrente

Die Bundesregierung hat am 19.2.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen beschlossen. Damit soll die Grundrente zum 1.1.2021 eingeführt werden.

Hierzu führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) u.a. weiter aus:

Das Gesetz sieht die Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Zudem sollen Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung eingeführt werden.

Die Grundrente ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein. Grundrente erhält, wer mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ erworben hat. Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden. Die eigene Rente soll dann in Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen „Zuschlag“ bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdienstes) erhöht werden. Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten soll der Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Sie ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Dadurch wird sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt.

Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne Antragstellung und über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 € für Alleinstehende (15.000 € im Jahr) und 1.950 € für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 € im Jahr). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den Betrag von 1.600 € (19.200 € im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder Lebenspartnern von 2.300 € (27.600 € im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen.

Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Ziel ist, dass die Rentnerinnen und Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert werden.

Hinweise: Das Gesetz muss noch das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Die noch im Referentenentwurf enthaltene Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit der der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Zusätzlichkeitserfordernis für Leistungen des Arbeitgebers (s. hierzu unsere Nachricht vom 14.2.2020) entgegengetreten werden sollte, ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Dem Vernehmen nach soll die Regelung in einem anderen Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt untergebracht werden.

Weitere Informationen zur Grundrente hat die Bundesregierung auf ihrer Homepage veröffentlicht.

BMAS, Pressemitteilung v. 19.2.2020, Bundesregierung online, NWB

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