Satzung

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfe IDL – Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler e.V. – Lohnsteuerhilfeverein.
Der Verein hat seinen Sitz und die Geschäftsleitung in Duisburg und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Rheinland. Der Sitz und die Geschäftsleitung müssen sich in demselben Oberfinanzbezirk befinden.

§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral; er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitgliedsarten
Mitglied kann werden:

  • Jeder Arbeitnehmer, der nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf
  • Personen, deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. Das sind z. B.
    • Vereinsvorstände
    • Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden
    • Personen, derer sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient (Personen i. S. § 26 Abs. 3 StBerG)

Bei den dem Verein angehörenden Mitgliedern sind folgende Gruppen zu unterscheiden:

  1. a) Ehrenmitglieder
  2. b) aktive Mitglieder
  3. c) passive Mitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden. Aktive Mitglieder sind entweder Personen im Sinn des § 26 Abs. 3 StBerG oder Personen, die durch Satzung bestimmte Aufgaben wahrnehmen. Alle übrigen Mitglieder sind passive Mitglieder.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

(3) Sollen für verheiratete Personen Leistungen erbracht werden, die beide betreffen, z. B. Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer, müssen beide Ehepartner dem Verein beitreten. In diesem Fall vertreten sich die Ehegatten gegenseitig gegenüber dem Verein.

(4) Allen Beitritts willigen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben. Nach Beitritt ist jeweils ein Exemplar auszuhändigen.

Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Sofern Inhalt und Umfang einer aktiven Mitgliedschaft vertraglich geregelt sind, endet diese mit Beendigung des Vertrages.

(2) Die Kündigung durch die Mitglieder kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September erklärt sein. Bei Eintritt nach dem 30. September kann die Kündigung bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres erklärt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Verein.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des fälligen Beitrages bleibt davon unberührt.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtlich Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 16 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(3) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet.

(4) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

(5) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet.

(6) Mit Beitritt zum Verein erklären die Mitglieder ihre Zustimmung zur Erhebung, Nutzung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen und zur elektronischen Übermittlung an die zuständigen Behörden, z. B. Finanzamt, Familienkasse.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr. Sie haften gesamtschuldnerisch.

(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind bei Eintritt in den Verein fällig und sofort zu entrichten. Die Folgebeiträge sind am 02. Januar eines jeden Jahres fällig. Falls der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30. April des jeweiligen Jahres eingegangen sein sollte, wird eine Säumnisgebühr von 5 Euro zusätzlich erhoben. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.

(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern drei Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zugeben, von dem an sie gelten soll.

(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG i.S. des § 2 dieser Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

5) Von der Beitragspflicht befreit sind

  1. a) Ehrenmitglieder
  2. b) aktive Mitglieder im Sinne des § 3 und
  3. c) passive Mitglieder, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.

§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder angehören.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Anschrift gerichtet ist.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellungen der jährlich durchzuführenden Geschäftsprüfung (§22 Abs. 1 StBerG) an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(4) Auf schriftlich begründetes Verlangen von 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Genehmigung der Beitragsordnung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 StBerG) schließt
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes Vorstandsmitglied ist dabei berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins sorgfältig und gewissenhaft zu führen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt.

Die sich zur Vorstandswahl stellenden Mitglieder haben sich 4 Wochen vor der Wahl schriftlich anzumelden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Ersatz aller nachgewiesenen Kosten und Auslagen, die in Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben entstanden sind. Einzelheiten regelt ein Dienstvertrag. Der Vorstand ist von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

(6) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins.
  • Bestellung eines Geschäftsführers i. S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte nicht selber führt.
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung.
  • Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es nach § 33 BGB einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

§ 13 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:

1. Der Verein hat die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2. Zu Geschäftsprüfern können nur die im § 22 Abs. 2 StBerG genannten Personen und Vereinigungen bestellt werden.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, vor allem weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres – eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt den Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Die Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben die zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S der §§ 7 DVLStHV und 23 Abs. 4 u. 5 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. des § 23 StBerG ausgeübt.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, derer sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die

  1. a) zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder
  2. b) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
  3. c) mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11StBerG sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig.

(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder oder, soweit zulässig, durch Auslage in allen Beratungsstellen bzw. durch Übermittlung mit elektronischen Medien.

Für Bekanntmachungen an Ehegatten genügt bei schriftlicher Mitteilung die Versendung nur einer Ausfertigung an die gemeinsame Wohnanschrift der Mitglieder.

§ 16 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.

§ 17 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und aus der Mitgliedschaft einschließlich des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der §§ 688 ZPO für rückständige Mitgliedsbeiträge ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Duisburg.

§ 19 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.