Neue Sonderabschreibung beim Mietwohnungsbau gestoppt

Der Bundesrat hat am 14.12.2018 kurzfristig einen Gesetzesbeschluss des Bundestages zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der Tagesordnung abgesetzt. Damit wird eine neue Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in diesem Jahr nicht mehr realisiert.
Geplant war, privaten Investoren zu ermöglichen, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen. Die bereits geltende lineare Sonderabschreibung über zwei Prozent sollte bestehen bleiben. Damit hätten in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden können.
Voraussetzung für die Sonderabschreibung sollte dem Gesetz zufolge sein, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen.
Außerdem hätte die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung Wohnzwecken dienen müssen.
Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, wurde klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen.
Vorgesehen waren darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Sie sollten nur greifen, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.
Hinweise: Das Gesetzgebungsverfahren ist damit nicht beendet. Theoretisch kann der Gesetzesbeschluss auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates gesetzt werden, allerdings erst im Jahr 2019, da der Bundesrat im Jahr 2018 nicht mehr tagt.
Das Gesetz geht ursprünglich auf die Bundesregierung zurück. Der Bundesrat hatte am 19.10.2018 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und dabei vor allem eine fehlende Begrenzung der Miethöhe bemängelt. Er bat deshalb zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass Investoren für ihre Wohnungen die höchstmögliche Miete verlangen.
Außerdem hatte der Bundesrat kritisiert, dass die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 3000 €/qm Wohnfläche allein nicht ausreicht, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen.
Bundesrat KOMPAKT v. 14.12.2018, NWB

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