Kein Abzug von Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ab 2009

Der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitaleinkünften ist kraft Gesetzes seit 2009 ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die mit den Werbungskosten zusammenhängenden Kapitaleinnahmen nur vor 2009 erzielt hat, nicht aber mehr ab dem 1.1.2009.

Hintergrund: Im Veranlagungszeitraum 2009 wurde die sog. Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte eingeführt. Dies führte zum einen zu einem Steuersatz von 25 % für Kapitaleinkünfte und zum anderen zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs.

Streitfall: Der Kläger war bis zum Jahr 2005 an einer GmbH beteiligt und insoweit dividendenberechtigt. Tatsächlich erhielt er nie Dividenden. Vielmehr verbürgte er sich für die Verbindlichkeiten der GmbH und wurde aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, als die GmbH in Insolvenz geriet. Er musste hierfür einen Kredit aufnehmen und zahlte Zinsen, die er im Jahr 2010 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machte. Das Finanzamt erkannte den Zinsaufwand wegen des gesetzlichen Werbungskostenabzugsverbots nicht als Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

Zwar bestand im Streitfall grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen für die Bürgschaft und den möglichen Dividenden, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen geführt hätten. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ist der Werbungskostenabzug jedoch gesetzlich ausgeschlossen.

Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige seit dem 1.1.2009 keine Kapitaleinnahmen mehr erzielt, sondern Kapitaleinnahmen vor dem 1.1.2009 erzielt hat oder erzielen wollte. Anderenfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die ihre Beteiligung bereits vor dem 1.1.2009 mit Verlust veräußert hatten und nun ihre Zinsaufwendungen noch absetzen könnten, und Steuerpflichtigen, die eine Kapitalanlage fremdfinanziert erworben haben und nun ihre Zinsaufwendungen nicht mehr absetzen können.

Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs ist verfassungsgemäß. Dies hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Hinweise: Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zum Abzugsverbot von Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ab 2009. In seiner aktuellen Entscheidung macht er deutlich, dass das Werbungskostenabzug auch dann greift, wenn der Steuerpflichtige seit dem 1.1.2009 gar keine Kapitaleinnahmen mehr erzielt, sondern nur noch Werbungskosten trägt.

BFH, Urteil v. 28.2.2018 – VIII R 41/15, NWB

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