Einmalig gezahlter Unterhalt nur zeitanteilig absetzbar

Eine nur einmalig geleistete Unterhaltszahlung an einen Angehörigen ist steuerlich nur zeitanteilig absetzbar. Insbesondere kann der einmalig gezahlte Unterhalt nicht für Zeiträume vor dem Monat der Zahlung anerkannt werden, da Unterhalt nicht rückwirkend gewährt werden kann.

Hintergrund: Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Angehörige werden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Höchstbetrag von 9.000 € anerkannt, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind und die unterstützte Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützen Person mindern den Abzugsbetrag. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug nicht vorliegen, ermäßigt sich der Abzugsbetrag um je ein Zwölftel.

Streitfall: Der Kläger leistete an seinen in Brasilien lebenden Vater im Dezember 2010 eine Unterhaltszahlung von 3.000 € und im Mai 2011 eine weitere Unterhaltszahlung von 3.000 €. Der Kläger machte den Betrag von 3.000 € im Streitjahr 2010 – nach Abzug der Rente des Vaters in Brasilien – als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 1/12 des Betrags an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

Unterhaltszahlungen werden nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn sie dem laufenden Lebensbedarf der unterstützten Person dienen. Zum Lebensbedarf gehören Ernährung, Kleidung, Hausrat, notwendige Versicherungen und ggf. auch eine altersbedingte Heimunterbringung.

Allerdings wird der Unterhaltshöchstbetrag nur zeitanteilig anerkannt, wenn die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug nur für einzelne Monate vorliegen. Hinsichtlich der Monate, die vor dem Zeitpunkt der einmaligen Zahlung liegen, dient die Zahlung nicht dem Lebensbedarf. Denn die laufenden Bedürfnisse wie Essen und Unterkunft können nicht rückwirkend befriedigt werden. Die im Dezember 2010 geleistete Zahlung diente daher nur dem Unterhaltsbedarf im Dezember 2010, so dass nur 1/12 des Höchstbetrags berücksichtigt werden kann.

Die Zahlung aus dem Dezember 2010 kann auch nicht für den Zeitraum von Dezember 2010 bis April 2011, dem Monat vor der nächsten Zahlung, angesetzt werden. Denn die Monate Januar 2011 bis April 2011 liegen außerhalb des Veranlagungszeitraums 2010. Ein außerhalb des Veranlagungszeitraums 2010 bestehender Unterhaltsbedarf darf aber bei der Veranlagung für 2010 nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls müssten auch die Einkünfte des Vaters aus dem Zeitraum Januar bis April 2011 zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt werden.

Hinweise: Der im Streitbetrag geltende Höchstbetrag von 8.004 € (aktuell: 9.000 €) wird bei Unterhaltszahlungen nach Brasilien um 50 % gekürzt, weil die Preise in Brasilien entsprechend niedriger sind. Der Gesetzgeber hat die Finanzverwaltung ermächtigt, entsprechende Kürzungen für jedes Land vorzunehmen. Es gibt daher verschiedene Ländergruppen, in denen der Unterhaltshöchstbetrag für viele ausländische Staaten auf 3/4, 2/4 oder 1/4 gekürzt wird.

Das Urteil macht deutlich, dass einmalige oder zweimalige Unterhaltszahlungen risikobehaftet sind, weil dann eine sog. Zwölftelung droht. Um dieses Risiko zu verhindern, sollten einmalige Zahlungen möglichst im Januar geleistet werden oder durch monatliche Zahlungen ersetzt werden.

BFH, Urteil v. 25.4.2018 – VI R 35/16, NWB

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