Aussetzung der Vollziehung bei Zinsbescheiden

Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur möglichen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen an, soweit es um Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geht. Insoweit ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids stattzugeben, so dass die Zinsen bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen den Zinsbescheid nicht bezahlt zu werden brauchen.

Hintergrund: Kommt es mehr als 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zu einer Steuerfestsetzung, die zu einer Nachzahlung führt, ist der Nachzahlungsbetrag mit 0,5 % monatlich, also mit 6 % jährlich, zu verzinsen. In einem aktuellen Beschluss, in dem es um die Aussetzung der Vollziehung ging, hat der BFH die Höhe dieses Zinssatzes als verfassungswidrig eingestuft. Eine abschließende Entscheidung über eine mögliche Verfassungswidrigkeit kann aber nur das Bundesverfassungsgericht treffen.

Die Kernaussagen des BMF:

Das BMF teilt zwar nicht die Einschätzung des BFH, dass der Zinssatz verfassungswidrig ist. Es folgt dem BFH jedoch hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung. Soweit es um Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geht, haben die Finanzämter daher auf Antrag Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids zu gewähren. Es kommt nicht darauf an, für welche Steuerart oder für welchen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum die Zinsen festgesetzt worden sind.

Hinweis: Der Steuerpflichtige muss neben dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fristgerecht Einspruch gegen den Zinsbescheid einlegen. Ohne Einspruch kann keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Der Stichtag des 1.4.2015 stammt aus dem BFH-Beschluss, in dem es um eine Verzinsung ab dem 1.4.2015 ging.

Anders ist dies bei Verzinsungszeiträumen vor dem 1.4.2015. Hier muss der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung darlegen. Dieses ist gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen die Zahlung der Zinsen nicht zuzumuten ist, weil er ansonsten z.B. Insolvenz anmelden müsste.

Hinweis: Zur Aussetzung der Vollziehung bei Verzinsungszeiträumen vor dem 1.4.2015 hat sich der BFH in seinem o.g. Beschluss nicht geäußert. Sollte das Finanzamt also unter Hinweis auf ein fehlendes berechtigtes Interesse den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, kann es ratsam sein, insoweit einen Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

BMF-Schreiben vom 14.6.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01, NWB

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