Auslandsaufenthalt – Kindergeld
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 17.01.2017 (Az. 8 K 50/16) entschieden, dass ein in Deutschland unverändert und in wohnbereitem Zustand beibehaltenes Einfamilienhaus für den Anspruch auf Kindergeld nicht genügt. Im Urteilsfall wurde ein Arbeitnehmer für zwei Jahre ins Ausland entsendet.
Das von ihm und seiner Familie bewohnte Einfamilienhaus im Inland wurde während des Auslandsaufenthaltes unverändert und in wohnbereitem Zustand beibehalten, aber ohne sich einmal darin aufzuhalten. Das FG stellte fest, dass dort während des Auslandsaufenthaltes kein Wohnsitz i.S.d. § 8 AO begründet wird. Durch die Kindergeldkasse wurde für den strittigen Zeitraum die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, da das Bestehen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch den Kläger nicht nachgewiesen worden war. Das FG wies die Klage ab, Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.