Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den AN an den AG

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber Stellung genommen. Dabei geht es um die Zuordnung zur zutreffenden Einkunftsart und um den Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Außerdem enthält das aktuelle Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung für Mietverträge, die vor dem 1.1.2019 geschlossen worden sind.
Hintergrund: Die Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber kann beim Arbeitnehmer entweder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aber zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
Kernaussagen des BMF: Dem BMF zufolge kommt es für die Zuordnung zur richtigen Einkunftsart darauf an, in wessen Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt:
Die Einkünfte aus der Vermietung stellen Arbeitslohn dar, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers in erster Linie im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist, dass der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers bereits einen Arbeitsplatz hat, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber eine Heimarbeit gestattet oder diese duldet.
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind dann zwar grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, können aber nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer die steuerlichen Voraussetzungen für häusliche Arbeitszimmer erfüllt und z.B. vom privaten Bereich der Wohnung oder des Hauses räumlich getrennt ist und wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht; dabei gilt grundsätzlich eine Beschränkung der abzugsfähigen Kosten auf 1.250 €/Jahr.
Die Mieteinkünfte gehören hingegen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Indizien hierfür sind, dass der Arbeitnehmer keinen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers hat und der Arbeitgeber auch keine Arbeitsräume von fremden Dritten anmieten konnte, dass der Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer, die über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen, Räume bei fremden Dritten angemietet hat und dass der Mietvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich abgeschlossen worden ist.
Zwar wird der Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer nicht durch die gesetzliche Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer beschränkt. Jedoch muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, also aus der Vermietung auf Dauer einen Überschuss erwirtschaften will; hierzu muss er eine Überschussprognose für das Arbeitszimmer vorlegen. Gelingt ihm der Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht nicht, kann er den Verlust aus der Vermietung steuerlich nicht absetzen.
Hinweise: Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben aus dem Jahr 2005 und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Ist der Mietvertrag vor dem 1.1.2019 abgeschlossen worden und sind die Einkünfte aus der Vermietung nach den o.g. Grundsätzen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht dem Arbeitslohn zuzuordnen, so beanstandet es das BMF nicht, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird; eine Überschussprognose muss damit nicht erstellt werden. Das BMF weicht insoweit von der neuen, strengeren BFH-Rechtsprechung ab.
BMF-Schreiben v. 18.4.2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003 :005; NWB

Diesen Beitrag teilen