Sonderausgaben im Ausland tätiger Arbeitnehmer
Das BMF hat mit Schreiben vom 11.12.2017 den Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer geregelt. Gem. gesetzlicher Regelung kommt ein Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hintergrund des Schreibens ist das EuGH-Urteil „Bechtel“. Demnach sind entgegen § 10 Abs, 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr.2, 3 und 3 a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die im genannten BMF Schreiben aufgeführt sind. Dies ist auch noch alle offenen Fälle anzuwenden.