Schadensersatz wegen überhöhter ESt-Festsetzung kein Arbeitslohn

Hat der Arbeitnehmer gegenüber seinen Arbeitgeber wegen einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung einen Schadensersatzanspruch, unterliegt der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlte Betrag nicht der Einkommensteuer. Allerdings muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Ersatzleistung des Arbeitgebers der Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Schadensersatzanspruchs gedient hat.

Hintergrund: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt

Streitfall: Der Kläger ist Arbeitnehmer. Ihm stand ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Von Seiten des Arbeitgebers war ihm eine private Nutzung des Dienstwagens erlaubt. Über die Fahrten mit dem Dienstwagen führten der Kläger und sein Fahrer Aufzeichnungen, die jedoch den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht genügten. Das FA erließ daher gegenüber dem Kläger geänderte Einkommensteuerbescheide.

Daraufhin zahlte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers dem Kläger im Streitjahr 2008 im Rahmen eines Vergleichs pauschal 50.000 €. Diese Zahlung unterwarf das Finanzamt der Besteuerung.

Entscheidung: Dies sahen die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) anders:

Schadensersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist. Eine solche Zahlung ist allerdings nur dann kein Arbeitslohn, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre.

Es muss sichergestellt sein, dass die strittige Zahlung dazu diente, eine dem Steuerpflichtigen entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen. Bestehen Zweifel, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass dem Arbeitgeber eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung unterlaufen ist, die wiederum die erhöhte Einkommensteuerfestsetzung verursacht hat, und dass die Ersatzleistung dem Ausgleich dieses Schadens diente.

BFH, Urteil v. 25.4.2018 – VI R 34/16; NWB

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