Pflichtveranlagung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Hierauf macht das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) aktuell aufmerksam.

Hierzu führt das BayLfSt weiter aus:

  • Eine Einkommensteuererklärung ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 € zugeflossen sind.
  • Die Finanzverwaltung empfiehlt rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 2.8.2021.
  • Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld.
  • Lohnersatzleistungen, wie z.B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden.
  • Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Hinweis: Weitere Infos zum Thema Kurzarbeitergeld sind im FAQ „Corona“ des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

BayLfSt, Pressemitteilung v. 10.3.2021 (il

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