Kürzung der Verpflegungspauschalen eines Arbeitnehmers bei

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach Verpflegungspauschalen geltend machen, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn ihm der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht einnimmt, ohne dass es auf die Gründe hierfür ankommt.

Hintergrund: Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Mehraufwendungen für Verpflegung absetzen, z.B. bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Der Gesetzgeber gewährt dem Arbeitnehmer hierfür Verpflegungspauschalen, deren Höhe von der Abwesenheitsdauer abhängig ist. Der Gesetzgeber ordnet aber eine Kürzung der Verpflegungspauschalen an, wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt; die Kürzung erfolgt dann in Höhe von jeweils 40 % für das Mittagessen bzw. Abendessen und in Höhe von 20 % für das Frühstück.

Sachverhalt: Der Kläger war Berufssoldat und führte einen doppelten Haushalt. Die Bundeswehr stellte dem Kläger in der Kaserne Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung; hierfür musste der Kläger eine Zuzahlung von insgesamt 7,63 € pro Tag leisten (jeweils 3 € für Mittag- und Abendessen sowie 1,63 € für das Frühstück). Der Kläger nahm lediglich das Mittagessen ein, nicht aber das Frühstück und das Abendessen. Der Kläger machte im Streitjahr 2015 für die Tage der doppelten Haushaltsführung 24 € bzw. 12 € pro Tag geltend und zog pro Tag 3 € für das Mittagessen ab. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, zog aber die Zuzahlungen des Klägers als Werbungskosten ab.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Nach dem Gesetz sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Im Streitfall hat die Bundeswehr dem Kläger sowohl Frühstück als auch Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt. Damit erfolgt eine Kürzung um insgesamt 100 %, nämlich um jeweils 40 % für das Mittag- und Abendessen sowie um 20 % für das Frühstück. Die Verpflegungspauschalen betragen somit 0 €.
  • Die Kürzung erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber angebotenen Mahlzeiten nicht einnimmt. Es kommt nicht darauf an, weshalb der Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellte Verpflegung nicht einnimmt.
  • Der Gesetzgeber wollte mit der Kürzung der Verpflegungspauschalen das Veranlagungsverfahren vereinfachen. Es soll daher nicht geprüft werden müssen, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat und aus welchen Gründen er ggf. die Mahlzeiten nicht eingenommen hat. Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer dazu verpflichtet war, die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einzunehmen.

Hinweis: Der BFH schließt sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, die die Verpflegungspauschalen kürzt, sobald die Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt werden, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sie auch einnimmt.

Der Kläger konnte zwar keine Verpflegungspauschalen als Werbungskosten gelten machen, wohl aber seine Zuzahlungen.

BFH, Urteil vom 7.7.2020 – VI R 16/18; NWB

 

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