Kosten für Veranstaltungsagentur steuerpflichtiger Arbeitslohn
Die Kosten des Arbeitgebers für eine Agentur, die eine betriebliche Veranstaltung organisiert, gehen in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Arbeitslohns ein und können daher zu einem geldwerten Vorteil führen.
Streitfall: Die Klägerin veranstaltete ein Fußballturnier für seine Arbeitnehmer im Jahr 2009. Sie beauftragte eine Eventagentur mit der Organisation. Das Finanzgericht Köln (FG) bezog die Kosten für die Agentur in die Bemessungsgrundlage für den pauschal zu versteuernden Arbeitslohn ein.
Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Köln hatte keinen Erfolg:
Die Bereicherung eines Arbeitnehmers beschränkt sich nicht nur auf den „Gaumen-, Augen- und Ohrenschmaus“. Vielmehr profitiert ein Arbeitnehmer auch von einer professionellen Organisation einer Betriebsveranstaltung.
Außerdem hängt der Wert einer Bereicherung des Arbeitnehmers auch von den Kosten des Arbeitgebers ab. Beauftragt der Arbeitgeber eine Veranstaltungsagentur, steigen seine Kosten; der Arbeitgeber würde daher bei einem Verkauf von Tickets für seine Veranstaltung einen höheren Preis verlangen.
Hinweise: Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2015 werden jegliche Kosten gegenüber Dritten in die Bemessungsgrundlage für den Arbeitslohn einbezogen. Damit führen ab VZ 2015 die Kosten für eine Veranstaltungsagentur unstreitig zu Arbeitslohn, soweit der Freibetrag von 110 € überschritten wird.
Für die Zeit vor dem VZ 2015 sah der BFH dies anders und beschränkte die Bereicherung des Arbeitnehmers auf den sog. Gaumen-, Augen- und Ohrenschmaus, also auf das, was der Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren kann (Essen und Getränke, Showprogramm, Musik). Dem widerspricht nun das FG mit einer durchaus überzeugenden Begründung. In der Praxis ist es i.d.R. ein spürbarer Unterschied, ob eine Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber selbst organisiert wird oder aber von einer professionellen Agentur.
Das FG hat die Revision zugelassen.
FG Köln, Urteil v. 22.2.2018 – 1 K 3154/15, BFH-Az. VI R 13/18, NWB