Keine Kilometerpauschalen bei Benutzung von Bus oder Bahn …
Für sonstige berufliche Fahrten eines Arbeitnehmers, d.h. außerhalb der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, werden keine Kilometerpauschalen berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel wie Bus oder Bahn nutzt. Absetzbar sind dann nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Fahrkarten, die um etwaige Erstattungen des Arbeitgebers zu kürzen sind. Die Kilometerpauschalen werden hingegen bei Nutzung eines eigenen Kfz berücksichtigt.
Hintergrund: Der Arbeitnehmer kann für Fahrten zwischen Wohnung und sog. erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Für sonstige berufliche Fahrten kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen oder diejenigen Pauschalen, die nach dem Bundesreisekostengesetz anerkannt werden.
Sachverhalt: Der Kläger war Betriebsprüfer beim Bundeszentralamt für Steuern. Er hatte keine erste Tätigkeitsstätte, sondern fuhr von seiner Wohnung aus mit der Bahn zu den Unternehmen, die er prüfen sollte. Sein Arbeitgeber ersetzte ihm die Kosten für die Bahnkarten in voller Höhe. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 0,20 € als Werbungskosten geltend und minderte den sich danach ergebenden Betrag um die Erstattung seines Arbeitgebers. Hierdurch ergab sich eine Differenz, die er als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Bei den Fahrten des Klägers zu den Unternehmen handelte es sich um sonstige berufliche Fahrten, aber nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die die Entfernungspauschale zu gewähren wäre. Die Aufwendungen für diese sonstigen beruflichen Fahrten sind dem Grunde nach Werbungskosten.
Der Höhe nach sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten für die Bahnfahrkarten absetzbar. Diese Kosten wurden dem Kläger jedoch in voller Höhe erstattet, so dass kein Werbungskostenersatz möglich ist.
Der Ansatz einer Pauschale kommt nicht in Betracht. Eine Pauschale kann nur dann angesetzt werden, wenn diese nach dem Bundesreisekostengesetz anerkannt wird. Das Bundesreisekostengesetz erkennt Pauschalen aber nicht bei der Nutzung regelmäßig wiederkehrender Verkehrsmittel an. Der Kläger hat die Bahn und damit ein regelmäßig wiederkehrendes Verkehrsmittel genutzt, so dass die Pauschale nicht berücksichtigt wird.
Hinweise: Die Pauschale wäre dem Kläger gewährt worden, wenn er mit dem eigenen Kfz gefahren wäre. Allerdings hätte er dann auch eine höhere Erstattung vom Arbeitgeber erhalten, nämlich in Höhe der Pauschale, so dass sich voraussichtlich keine Differenz ergeben hätte. Der Kläger hat versucht, durch den Ansatz der Pauschale steuerliche Aufwendungen zu schaffen, die ihm tatsächlich nicht entstanden sind – schließlich wurden ihm sämtliche Kosten vom Arbeitgeber ersetzt.
Zu den regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln gehören Bahn, Bus, Flugzeug, Schiff und Fähre, U- und S-Bahn sowie Straßenbahn.
BFH, Urteil vom 11.2.2021 – VI R 50/18; NWB