Kein Erlass v.Säumniszuschlägen b.unterlassener Einspruchsbegründung

Säumniszuschläge sind nicht zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige seinen Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung nicht begründet hat. Es kommt dann nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestanden haben.
Hintergrund: Säumniszuschläge entstehen bei verspäteter Zahlung der Steuer und betragen 1 % pro Monat, also 12 % jährlich. Um die Entstehung von Säumniszuschlägen bei einer überhöhten Steuerfestsetzung zu verhindern, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, der mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids begründet wird. Hat dieser Antrag Erfolg, verschiebt sich die Fälligkeit der Steuer, so dass keine Säumniszuschläge entstehen. Hat der Antrag keinen Erfolg, kann der Steuerpflichtige gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen oder beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Sachverhalt: Der Kläger war ein in Deutschland eingetragener islamischer Verein, der u.a. Zinseinnahmen in der Türkei erzielte und Spenden in Gestalt einer islamischen Opferabgabe (sog. Kurban) erhielt. In seinen Steuererklärungen gab der Kläger diese Einnahmen nicht an. Das Finanzamt deckte die Einnahmen in einer Außenprüfung auf und behandelte sie als steuerpflichtig, so dass es zu Nachforderungen des Finanzamts kam, die der Kläger nicht zahlte. Der Kläger legte gegen die Steuerbescheide Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der hier streitigen Punkte ab. Gegen diese Ablehnung legte der Kläger Einspruch ein, ohne diesen zu begründen. Das Finanzamt wies auch diesen Einspruch mit Einspruchsbegründung zurück. Nachdem die Klage gegen die Steuerfestsetzung teilweise Erfolg gehabt hatte, beantragte der Kläger einen Erlass der Säumniszuschläge. Beim Finanzgericht (FG) hatte er hiermit zum Teil Erfolg. Das Finanzamt legte hiergegen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und lehnte einen Erlass der Säumniszuschläge ab:
Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, jedoch das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt hat.
Hat sich der Steuerpflichtige jedoch nicht um eine Aussetzung der Vollziehung bemüht oder hat das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung zu Recht abgelehnt, ist ein Erlass der Säumniszuschläge nicht möglich. Dies ist etwa der Fall, wenn der Steuerpflichtige zunächst keine Steuererklärungen abgegeben, sondern diese erst später nachgereicht hat. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht begründet hat oder wenn er gegen eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zwar Einspruch eingelegt hat, diesen Einspruch aber nicht begründet hat.
Der Kläger hat im Streitfall nicht alles Erforderliche getan, um eine Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide zu erlangen. Denn er hat seinen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid, mit dem das Finanzamt nur teilweise Aussetzung der Vollziehung gewährt hatte, nicht begründet. Es kommt nicht darauf an, dass seine spätere Klage gegen die Steuerbescheide zum Teil Erfolg gehabt hat oder ob im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide bestanden. Entscheidend ist, dass der Kläger seinen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid nicht begründet und damit nicht alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erlangen.
Hinweise: Säumniszuschläge entstehen auch bei einer überhöhten und damit rechtswidrigen Steuerfestsetzung. Selbst wenn die Steuer also später aufgrund eines Einspruchs oder einer Klage herabgesetzt wird, bleiben die Säumniszuschläge für den überhöhten Teil der Steuernachforderung bestehen. Deshalb sollte gegen eine überhöhte Steuerfestsetzung nicht nur Einspruch eingelegt werden, sondern auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und vor der Fälligkeit der Steuer begründet werden. Auf diese Weise kann die Entstehung von Säumniszuschlägen von vornherein verhindert werden.
BFH, Urteil v. 18.9.2018 – XI R 36/16; NWB

Diesen Beitrag teilen