Bundestag verabschiedet Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat am 28.5.2020 mit dem sog. Corona-Steuerhilfegesetz weitere steuerliche Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise verabschiedet. Neben einem ermäßigten Steuersatz für bestimmte Gastronomie-Umsätze enthält das Gesetz eine Freistellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und eine gesetzliche Grundlage für den sog. Corona-Bonus i. H. von 1.500 €. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Als Termin hierfür ist der 5.6.2020 vorgesehen.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

  • Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – zeitlich befristet – von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies gilt nicht für Getränke, für die der Steuersatz weiterhin 19 % beträgt. Die Senkung gilt für den Zeitraum vom bis , also für ein Jahr.

    Hinweis: Die Senkung soll insbesondere Gastronomiebetrieben helfen, die nun bei unveränderten Preisen einen höheren Nettobetrag behalten können, nämlich rund 11 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Cafés, Fleischereien oder Catering-Betriebe, soweit die verkauften Speisen dem Steuersatz von 19 % unterliegen.

  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzeiträume vom bis zum , also für zehn Monate. Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nr. 15 eintragen. Bislang waren diese Zuschüsse schon im Rahmen der Sozialversicherung beitragsfrei. Soweit die Zuschüsse seit März 2020 der Lohnsteuer unterworfen wurden, können die Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden.

    Hinweis: Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.

  • Corona-Bonus: Der mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eingeführte steuerfreie „Corona-Bonus“ für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € wird nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit sind Zahlungen i.H. von bis zu 1.500 € jährlich steuerfrei, wenn der Bonus an die Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom bis aufgrund der Corona-Krise gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist wegen des Erfordernisses der zusätzlichen Zahlung nicht möglich.

Deutscher Bundestag, Drucksache 19/19601 v. 27.5.2020; NWB

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