Bürokratieentlastung beschlossen

Zwei Wochen nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 8.11.2019 dem sog. Dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürgern sowie Verwaltung zu Gute kommen. Entwurf für ein „Drittes Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen.

Mit dem neuen Gesetz wird u. a. eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt die Einreichung des Krankenscheins. Künftig werden Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren.

Vorgesehen sind ferner Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. Für Unternehmen entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese können künftig fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Die Regel gilt für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung (1.1.2020) noch nicht abgelaufen ist.

Daneben sind u.a. die folgenden steuerlichen Maßnahmen vorgesehen:

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze: Künftig wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (aktuell 17.500 €) nicht überstiegen hat und – wie bisher – 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Regelung gilt ab dem 1.1.2020, mit der Folge, dass Kleinunternehmer bereits im Jahr 2019 einen Umsatz bis 22.000 € erzielen können, ohne die Kleinunternehmerregelung ab 2020 zu verlieren.

Befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer: Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich vierteljährlich abzugeben, soweit die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat. Neugründer haben, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im Jahr der Gründung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr, Voranmeldungen monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung wird für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. In dieser Zeit reicht eine vierteljährliche Abgabe aus.

Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung: Zurzeit kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Mit der Neuregelung wird die vereinfachende Pauschalierungsmöglichkeit erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 auch für höhere Versicherungsprämien ermöglicht.

Erhöhung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung: Der steuerfreie Höchstbetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter wird von 500 € auf 600 € angehoben . Die Neuerung gilt für Veranlagungszeiträume / Lohnzahlungszeiträume ab 2020.

Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung: Die Obergrenze für die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern wird von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 € auf 120 € angehoben. Außerdem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht. Beide Regelungen gelten ab 2020.

Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns zu erheben. Die Änderung kann erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 angewendet werden.

Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben: Unternehmensgründer müssen sich innerhalb einer Woche nach der Gründung beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anmelden und bestimmte Daten mitteilen. Gleichzeitig besteht für die Unternehmer eine Anzeigepflicht bei den zuständigen Gewerbeämtern. Durch eine Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung wird künftig sichergestellt, dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten auch die für eine Anmeldung zur Unfallversicherung notwendigen Angaben umfassen. Sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt, ist eine gesonderte Anmeldung der Unternehmer zur Unfallversicherung damit entbehrlich. Die Regelung tritt am 1.7.2020 in Kraft.

Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen: Zurzeit haben Anbieter von Altersvorsorgeverträgen in bestimmten Fällen, wie z.B. beim erstmaligen Bezug von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen mitzuteilen. Künftig kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden, wenn der Steuerpflichtig damit einverstanden ist. Die Änderung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020.

BR-Drucks. 538/19 (neu) (Beschluss); NWB

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