Das Steuerrecht war Anfang der 60er Jahre so kompliziert geworden, daß der Lohnsteuerzahler Mühe hatte, seine steuerlichen Vergünstigungen ausreichend geltend zu machen. Aus diesem Grund entstand der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung der Lohnsteuerzahler.
Der § 4 regelt die Beratungsbefugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, die §§ 13 bis 31 des Steuerberatungsgesetzes regeln die Rechtsverhältnisse der Lohnsteuerhilfevereine.
Demnach bearbeiten wir Ihre Steuererklärung im Rahmen unserer Beratungsbefugnis ausschließlich bei
- Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
- Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben solchen Einkünften noch bei
- Einnahmen aus Kapitalvermögen, z. B. Zinserträge, Spekulationsgewinne usw.
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, z. B. bei vermieteten Eigentumswohnungen, vermieteten
Ein- bzw. Zweifamilienhäusern oder Einkünften aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses, soweit
die Einnahmen insgesamt € 13.000 / € 26.000 (ledig / verheiratet) im Jahr nicht übersteigen
- sowie bei Wohneigentumsförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz bzw. der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG (Altfälle)
- ferner auch bei Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung und in allen Kindergeldsachen.
Der Leistungsumfang des Vereins umfaßt Hilfe bei Lohnsteuerermäßigungen und Einkommensteuererklärung, Prüfung des Steuerbescheids, Einsprüche und die Vertretung des Mitglieds vor dem Finanzgericht.
WIR errechnen den Ihnen zustehenden Erstattungsbetrag.
WIR überprüfen Ihren Steuerbescheid.
WIR vertreten Sie gegenüber den Finanzbehördern im Einspruchs- und Klageverfahren.
WIR beraten Sie ganzjährig in Steuersachen und steuersparenden Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen unserer Beratungsbefugnis.
WIR beraten Sie in Kindergeldsachen, beim Antrag auf Eigenheimzulage und Investitionszulage (Altfälle) für selbstgenutztes und vermietetes Wohneigentum.
WIR überprüfen auch Ihren Anspruch beim Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. bei der Arbeitnehmer-Sparzulage.
WIR überprüfen die Einkünfte Ihrer Kinder und sagen Ihnen, ob Sie evtl. einen Anspruch auf Kindergeld haben, obwohl z. B. der Bruttolohn Ihres Kindes die maßgebliche Bemessungsgrundlage überschritten hat.
Durch uns sparen Sie Geld. Sie profitieren von unseren langjährigen Erfahrungen im Steuerrecht.

Ein starker Partner. Immer für Sie da.
Unsere Philosophie: Zuverlässigkeit und fachliche Kompetenz zu einem günstigen Mitgliedsbeitrag.
Fragen Sie uns. Wir informieren und beraten Sie gerne.