logo
 

 BEITRAGSORDNUNG

 


§ 1 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Neben diesen Beiträgen darf kein weiteres Entgelt erhoben werden.

§ 2 Beitragsverpflichtung des Mitgliedes

Beitragsverpflichtet ist jedes Mitglied.

Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessens einzelne Mitglieder oder Mitgliedsgruppen von der Beitragspflicht befreien, wenn die Belange des Vereins hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Beitragshöhe

Der Vorstand ist verpflichtet, die Beitragshöhe entsprechend der Geschäftslage festzusetzen.

Die Mitgliedsbeiträge sind nach sozialen Gesichtspunkten ausgerichtet und für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.

Die Jahresbeträge sind nach einer Beitragsbemessungsgrundlage wie folgt gestaffelt:

Beitragsklasse Beitragsstaffel Jahresbeitrag Umsatzsteuer Gesamtbeitrag
1 Höchstbetrag 184,87 € 35,13 € 220,00 €
2 bis 70.000 158,82 € 30,18 € 189,00 €
3 bis 60.000 132,77 € 25,23 € 158,00 €
4 bis 45.000 111,76 € 21,24 € 133,00 €
5 bis 40.000 102,53 € 19,47 € 122,00 €
6 bis 35.000 90,76 € 17,24 € 108,00 €
7 bis 30.000 86,55 € 16,45 € 103,00 €
8 bis 25.000 81,51 € 15,49 € 97,00 €
9 bis 20.000 77,31 € 14,69 € 92,00 €
10 bis 15.000 68,91 € 13,09 € 82,00 €
11 bis 5.000 57,98 € 11,02 € 69,00 €
12 Mindestbetrag* 37,82 € 7,18 € 45,00 €

Aufnahmegebühr 14,71 € 2,79 € 17,50 €

* nur bei besonderen Umständen, etwa Bedürftigkeit eines Mitgliedes

Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag sind die Einnahmen aus allen Einkunftsarten, einschließlich aller Lohnersatzleistungen, für die der Verein tätig werden darf.

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und infolgedessen nur eine Mitgliedschaft begründen, sind die Einnahmen zusammen zu rechnen.

Bei nur teilweiser Beschäftigung im Beitragsjahr sind die Einnahmen auf einen Jahresbeitrag hochzurechnen.

Mit dem Mitgliedsbeitrag sind alle Kosten des Vereins abgegolten, insbesondere alle Einspruchs-, Klage- und Revisionskosten. Der Vorstand ist berechtigt, anfallende Kosten vom Mitglied zu verlangen, wenn das Mitglied eine Rechtsvertretung entgegen dem Rat des Vereins fordert, im Rechtsbehelfsverfahren strittige Angaben macht oder gemacht hat oder geforderte Nachweismittel nicht erbringen kann.

Die Höhe der Beiträge wird durch Aushang in der Beratungsstelle bekanntgegeben.

§ 4 Zahlung des Mitgliedsbeitrages

Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

Für neu aufgenommene Mitglieder werden der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr mit der Aufnahme fällig.

Mitglieder, die die Leistung des Vereins nicht in Anspruch nehmen sind auch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, wenn die Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß zum 30. September des Vorjahres gekündigt wurde.

§ 5 Zahlungsart

Der Jahresbeitrag ist in bar, vor Inanspruchnahme des Vereins zu entrichten. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung wird der Mitgliedsbeitrag abgebucht.

Duisburg, den 01.01.2009

- Der Vorstand -